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I+I Pensionskassenfalle für Ü58 entschärft

Arbeitnehmer, denen die Kündigung ins Haus flattert, verlieren neben ihrem Job auch die Pensionskasse des Arbeitgebers.

 

Ihr Pensionskassenvermögen landet dann bisher meist auf einem Freizügigkeitskonto. Solange man bald wieder eine Beschäftigung findet, ist das völlig ok. Denn die Gelder werden dann in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers transferiert.

 

Für ältere Arbeitnehmer ist es aber oft nicht ganz so leicht, eine neue Beschäftigung zu finden. Deren Gelder stecken jahrelang auf dem Freizügigkeitskonto fest. Die zusätzlichen Absicherungen einer Pensionskasse, beispielsweise bei Invalidität oder Tod, verliert man. Und gegebenenfalls muss man die Gelder vorzeitig aufbrauchen, falls das Arbeitslosengeld ausläuft. Auch der weitere Aufbau von Vorsorgevermögen bleibt einem - zumindest im Bereich der zweiten Säule - verwehrt.

 

Die Gewerkschaft Unia betitelt dies als "Pensionskassenfalle" für Ü58er.

 

Pensionskassenfalle entschärft

Diese Benachteiligung wurde nach einigen vergeblichen Anläufen nun beseitigt. Am 1. Januar 2021 tritt ein neuer Art. 47a BVG in Kraft. Somit kann ein älterer Arbeitnehmer ab 58 Lebensjahren selbst nach Entlassung auf Antrag in der bisherigen Pensionskasse verbleiben.

  • Die Risikovorsorge bei Tod und Invalidität bleibt ihm dadurch erhalten.
  • Durch weitere Einzahlungen in Absprache mit der Pensionskasse kann die Altersvorsorge ausgebaut werden.
  • Man ist im Versichertenkollektiv gleichberechtigt.

Ein Alter von 58 Jahren ist die gesetzliche Mindestanforderung. Die Pensionskasse kann die Weiterführung nach Kündigung aber auch schon ab dem vollendeten 55. Altersjahr oder später anbieten. Dies wird im jeweiligen Pensionskassenreglement geregelt.

 

Eine gute Zusammenfassung inklusive der neuen Formulierungen des Art. 47a BVG findet sich hier.

 

Es bleibt spannend, wie die Vorsorgeeinrichtungen reagieren. Im Prinzip müssten sie die Pläne dazu bereits in der Schublade haben. Denn ein mindestens 58jähriger Arbeitnehmer, der eben jetzt im Oktober die Kündigung erhält, wird mit rund drei Monaten Kündigungsfrist ja noch bis Ende Januar 2021 beschäftigt sein. Meiner Meinung nach fällt er somit schon in den Anwendungsbereich der neuen Regeln.

 

Meines Erachtens ist dies für entsprechende Personenkreise eine sehr wichtige und beachtenswerte Änderung!

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